Strabs-Satzung der Gemeinde Wietze


In einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen wird bestimmt, wie die Gemeinde Wietze Straßenausbaubeiträge erhebt.

 

 

Hier das wichtigste zusammengefasst.

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 6 und 6b des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Wietze

 

§ 1 Beitragsfähige Maßnahmen

Zur Deckung ihres Aufwandes für die … Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen … erhebt die Gemeinde Wietze… Beiträge von den Grundstückseigentümern.

Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand.

Inhalt und Umfang … werden durch das Bauprogramm bestimmt.

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten … für die … Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 Vorteilsbemessung

Die Gemeinde trägt … den Teil, der auf … die Allgemeinheit … entfällt. Den übrigen Teil … haben die Beitragspflichtigen zu tragen.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt :

1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 65 v.H.
2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr …(30 bis 60 v.H.)
3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen … (20 bis 50 v.H.)
4. bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 2 NStrG 20 v.H.
5. bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG … (20 bis 65 v.H.)

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes

Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, …

Die Verteilung des Aufwandes … erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich … aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§
6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.

Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstückes…

Soweit Flächen … baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6.

Für die übrigen Flächen … richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.

§ 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke

Der maßgebliche Nutzungsfaktor … wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

§ 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

Für die Flächen … nicht baulich oder gewerblich.. nutzbar sind … 0,5

§ 7a Grundstück an mehreren Anlagen angrenzend

Für Grundstücke, die zu mehreren Verkehrsanlagen … Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche … mit zwei Drittel angesetzt …

§ 8 Aufwandsspaltung

… der Straßenausbaubeitrag … (kann) selbständig erhoben werden für :

  • … Erneuerung der Fahrbahn …
  • … die Herstellung, … der Gehwege …
  • … die … Verbesserung … der Beleuchtungseinrichtungen …

§ 9 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

§ 10 Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können … Vorausleistungen erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

§ 11 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 12 Beitragsbescheid

Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

§ 13 Fälligkeit

Die .. Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

Auf … Antrag, … kann eine Verrentung … bewilligt werden. … der Beitrag (kann) in maximal 20 jährlichen Raten gezahlt werden.

§ 14 Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 09.06.1990 in Kraft.

 

 

Link zum vollständigen Text  der Satzung : Satzung über die Erhebung von Beiträgen