Im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz wird bestimmt, wie die Gemeinden mit den Straßenausbaubeiträgen umgehen müssen.
Hier das wichtigste zusammengefasst.
§ 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Beiträge
- Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die … Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben.
- Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.
- (Es) können angemessene Vorausleistungen verlangt werden.
- Die … Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen.
Link zum vollständigen Gesetzestext : §6 NKAG
§ 6b Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen
- Eckgrundstücksvergünstigungen sind zulässig.
- Die Kommunen sollen die … Beitragspflichtigen … frühzeitig … über die beabsichtigte … Maßnahme … und über das Verfahren der Beitragserhebung … informieren.
- Die Kommunen teilen den … Beitragspflichtigen spätestens drei Monate vor Beginn … (der) Maßnahme …, die voraussichtliche Höhe … des Beitrags … mit.
- Die Kommune kann … zulassen, dass der Beitrag … in Form einer Rente gezahlt wird.
Link zum vollständigen Gesetzestext : §6b NKAG