Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

Im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz wird bestimmt, wie die Gemeinden mit den Straßenausbaubeiträgen umgehen müssen.

Hier das wichtigste zusammengefasst.

§ 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Beiträge

  • Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die … Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben.
  • Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.
  • (Es) können angemessene Vorausleistungen verlangt werden.
  • Die … Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen.

Link zum vollständigen Gesetzestext : §6 NKAG

§ 6b Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen

  • Eckgrundstücksvergünstigungen sind zulässig.
  • Die Kommunen sollen die … Beitragspflichtigen … frühzeitig … über die beabsichtigte … Maßnahme … und über das Verfahren der Beitragserhebung … informieren.
  • Die Kommunen teilen den … Beitragspflichtigen spätestens drei Monate vor Beginn … (der) Maßnahme …, die voraussichtliche Höhe … des Beitrags … mit.
  • Die Kommune kann … zulassen, dass der Beitrag … in Form einer Rente gezahlt wird.

Link zum vollständigen Gesetzestext : §6b NKAG